Katzenkönig
Fall 8Traum, Kunstwerk oder Realität?! Wolfgang Pescatore ist nach durchwachten Nächten im Künstlerrausch ohne Orientierung, ob diese eine Geschichte wirklich passiert ist, die er seit Tagen als Grundlage für sein künstlerisches Schaffen nutzt. Die Erzählung ist einfach zu fantastisch, um ausgedacht zu sein. Ein Bild für die Götter, ein expressionistisches Meisterwerk, ein Drama à la Hitchcock:
Ansgar Aragorn (A) lebte mit der Brunhild von Berlichingen (B) und Chregor Clegane (C) in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. B gelang es, dem leicht beeinflussbaren A die Existenz des „Katzenkönigs“ vorzuspiegeln, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe. Der in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkte A lebte in einer unerfüllten Liebe zu B. Er fühlte sich schließlich auserkoren, zusammen mit B den Kampf gegen den „Katzenkönig“ aufzunehmen. Als B von der Heirat ihres früheren Freundes (Herrn Zacharias) erfuhr, beschloss sie, die Frau Xanthippe (X) ihres früheren Freundes aus Hass und Eifersucht umzubringen. Zur Ausführung der Tat wollte sie sich des A bedienen und sich dabei seinen Aberglauben zu Nutzen machen. Mit aktiver Unterstützung des C, der, wie B wusste, seinen Nebenbuhler A loswerden wollte, spiegelte B dem A vor, dass der „Katzenkönig“ wegen der vielen von ihm begangenen Fehler ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau X verlange. Falls A die Tat nicht binnen einer kurzen Frist begehe, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom „Katzenkönig“ vernichtet werden. A erkannte, dass die Tötung der Frau X Mord sei. Er suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot nach einem Ausweg. B und C wiesen stets darauf hin, dass das Tötungsverbot für sie nicht gelte, da es sich um einen göttlichen Auftrag handele und es gelte, die Menschheit zu retten. Den A plagten Gewissensbisse. Er wog jedoch die Gefahr für Millionen von Menschen gegen das Leben der Frau X ab und entschloss sich am Ende zur Tat. Dabei suchte er am späten Abend Frau X in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Er stach der X sodann hinterrücks mit einem Fahrtenmesser in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. X überlebt schwer verletzt.
Strafbarkeit von A, B und C? Etwaige erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Vorüberlegungen
Die unmittelbare Tathandlung, die den Tötungserfolg herbeiführen sollte, hat A vorgenommen. Er ist Tatnächster, so dass mit der Prüfung seiner Strafbarkeit begonnen werden sollte. A ist unmittelbarer Täter.
1. Teil: Strafbarkeit des A
- X hat überlebt, so dass nur ein versuchtes Tötungsdelikt in Betracht kommt. Da eine heimtückische Begehungsweise im Raum steht, ist ein versuchter Mord gem. §§ 211, 212 I, 22, 23 I, 12 I StGB zu prüfen.
- Die Körperverletzung tritt nur hinter einem vollendeten Mord bzw. Totschlag als Durchgangsdelikt zurück, nicht aber hinter einem versuchten Mord. Daher ist hier auch eine vollendete gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB zu prüfen.
A. Versuchter Mord gem. §§ 212 I, 211 , 22, 23 I, 12 I
siehe Bild rechts
siehe Bild rechts
siehe Bild rechts
Vorprüfung
A hat die X nicht tödlich verletzt, so dass eine Vollendungsstrafbarkeit ausscheidet. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 211, 212 I, 22, 23 I, 12 I StGB.
I.
1. Subjektiver Tatbestand
Zunächst muss A mit Tatentschluss gehandelt haben, d.h. A muss sich sämtliche objektive Tatumstände des Totschlags vorgestellt haben und sämtliche subjektive Merkmale aufweisen.
a) Tod eines anderen
A handelte mit Tatentschluss hinsichtlich der Tötung eines Menschen.
b)
Weiterhin könnte A Tatentschluss bezüglich einer heimtückischen Tötung gehabt haben.
Heimtückisch handelt, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
Das Opfer ist arglos, wenn es sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, der für den Täter den Eintritt in das Versuchsstadium bedeutet, keines Angriffs gegen sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
A hat sich die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit begründenden Umstände vorgestellt und hatte damit grundsätzlich Tatentschluss bezüglich der Heimtücke.
(1) Handeln in feindlicher
- Liegt nur ausnahmsweise nicht vor, wenn der Täter aus achtenswerten Motiven nur zum (vermeintlich) Besten des Opfers gehandelt hat.
(2) Verwerflicher
- Genaue Anforderungen an den „verwerflichen Vertrauensbruch“ sind auch innerhalb dieser Ansicht umstritten.
- Einigkeit besteht, dass nicht schon jeder Überfall ausreichend ist, vielmehr muss eine besondere Vertrauensbeziehung zum Überfall ausgenutzt werden.
(3) Negative
- Das Vorliegen eines Mordmerkmals indiziert im Regelfall die Erfüllung des Mordtatbestandes.
- Dem Gericht bleibt es jedoch unbenommen, aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Täterpersönlichkeit eine „negative Typenkorrektur“ vorzunehmen und das Mordmerkmal ausnahmsweise abzulehnen.
(4) Stellungnahme
- Kritik an der Meinung, die einen „verwerflichen Vertrauensbruch“ fordert:
- Begriff „Vertrauen“ ist mehrdeutig und führt deshalb nicht zu einer klaren Abgrenzung zwischen § 211 StGB und § 212 StGB.
- Privilegierung des Täters, der in keiner persönlichen Beziehung zum Opfer steht.
- Kritik an der Meinung, die dem Gericht eine „negative Typenkorrektur“ zubilligt:
- Keine festen Maßstäbe für die erforderliche Gesamtwürdigung.
→ Keine restriktive Auslegung der Heimtücke auf Tatbestandsebene.
2. Objektiver Tatbestand (Unmittelbares
Durch die Stiche in den Hals, das Gesicht und den Körper hat A aus seiner Sicht alles Erforderliche getan, um den Tatbestand zu verwirklichen. Somit hat er gem. § 22 StGB unmittelbar zur Tat angesetzt.
II.
In Betracht kommen:
- Notwehr gem. § 32 StGB
- Notstand gem. § 34 StGB
- Irrtümliche Annahme der Voraussetzungen des § 34 StGB (sog. Erlaubnistatumstandsirrtum)
1. Notwehr gem. § 32
Es liegt weder unter Zugrundelegung einer ex-post Betrachtung noch aus der ex-ante Sicht ein (tatsächlicher) gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vor.
2. Notstand gem. § 34
siehe Bild rechts
Im Rahmen des § 34 StGB wird nach überwiegender Meinung eine ex-ante Beurteilung eines sorgfältigen und vernünftigen Beobachters zugrunde gelegt, der erkannt hätte, dass eine Bedrohung durch den „Katzenkönig“ nicht zu befürchten ist, so dass keine gegenwärtige Gefahr und damit keine Notstandslage vorliegt.
3. Irrtümliche Annahme der Voraussetzungen des § 34 StGB
Erlaubnistatumstandsirrtum
Umstritten ist, welche Rechtsfolgen der Erlaubnistatumstandsirrtum auslöst.
Zu den Rechtsfolgen: siehe Bild rechts
Hinweis: Wichtig ist aber, dass – bevor die Rechtsfolgen des Erlaubnistatumstandsirrtums streitig diskutiert werden – zunächst geprüft wird, ob sich der Täter auch wirklich vorgestellt hat, dass die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vorliegen. Denn wenn der Täter sich das nicht vorgestellt hat, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen der Irrtum auslöst, auch nicht.
siehe Bild rechts
a) Irrtümliche Annahme der Notstandslage (-/+)
- Der BGH hat – ohne die Problematik näher zu erörtern – eine Notstandslage angenommen.
- A unterlag einem abergläubischen Irrtum zu seinen Gunsten.
- Der abergläubische Versuch ist im Gegensatz zum untauglichen Versuch straflos, da dem Täter bereits der erforderliche Tatentschluss fehlt. Denn der Täter stellt sich keine Umstände vor, die für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges kausal werden können.
- Hätte A die X dadurch töten wollen, dass er den „Katzenkönig“ anbetete und die X dadurch sterben solle, so läge nur ein abergläubischer Versuch und mithin ein strafloses Wahndelikt vor.
- Wenn aber ein abergläubischer Irrtum zuungunsten des Täters keine strafbegründende Wirkung entfaltet, dann erscheint es – nach dem sog. Umkehrprinzip – zweifelhaft, dass ein abergläubischer Irrtum zugunsten des Täters strafentlastend wirkt.
- Ebenso wenig wie ein Wahndelikt einen Tatentschluss zu begründen vermag, kann es für einen Irrtum über tatsächliche Umstände ausreichen, dass sich der Täter eine sog. Wahngefahr vorstellt.
- Voraussetzung für den Erlaubnistatumstandsirrtum ist vielmehr, dass der Täter sich Umstände vorstellt, die eine tatsächliche Gefahr begründen.
- A geht nicht von einer Gefahr aus, die auf naturwissenschaftlichen Kausalgesetzen beruht, weshalb er sich keine Umstände vorgestellt hat, die eine tatsächliche Gefahr darstellen und damit eine Notstandslage i.S.d. § 34 StGB begründen würden.
b)
- A stellte sich zwar eine erforderliche Notstandshandlung zur Abwehr der vermeintlichen Gefahr vor.
- Allerdings muss A sich auch Umstände vorgestellt haben, die ein wesentliches Überwiegen des vorgestellten geschützten Interesses gegenüber dem beeinträchtigten Interesse begründen.
- Das Leben ist dabei einer qualitativen und quantitativen Abwägung entzogen (Abwägungsverbot: „Leben gegen Leben“)!
4. Zwischenergebnis
- A handelte rechtswidrig.
III.
1. Schuldunfähigkeit gem. § 20
- Keine Anhaltspunkte dafür, dass die möglicherweise fehlende Unrechtseinsicht des A auf einem biologischen Defekt beruht.
In Betracht kommen:
- Notstand gem. § 35 II StGB
- Übergesetzlicher Notstand gem. § 35 II StGB analog
- Unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB
2. Notstand gem. § 35 II
- 35 II StGB scheitert daran, dass A sich keine Umstände vorstellte, die eine tatsächliche bzw. reale Gefahr i.S.d. § 35 I StGB begründen.
- Darüber hinaus stellte sich A nicht vor, die vermeintliche Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden.
3. Übergesetzlicher Notstand gem. § 35 II StGB
- Unabhängig davon, ob ein solcher Entschuldigungsgrund überhaupt existiert, scheitert dieser daran, dass A schon keine objektive Gefahr angenommen hat.
4. Unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17
a)
Voraussetzung eines Verbotsirrtums ist, dass dem Täter die Einsicht in das Unrecht seines Tuns zum Zeitpunkt der Tat fehlt.
A könnte sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden haben, der grundsätzlich als indirekter Verbotsirrtum behandelt wird.
Ein Erlaubnisirrtum ist gegeben, wenn der Täter sein grundsätzlich verbotswidrig erkanntes Handeln als ausnahmsweise erlaubt ansieht, weil er denkt, dass sein Handeln durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist, der so allerdings nicht existiert.
- A hat sich mit der Tragweite des Tötungsverbots auseinandergesetzt und nach anderen Lösungsmöglichkeiten gesucht.
- A nahm irrtümlich an, dass die Rechtsordnung die Tötung eines einzelnen Menschen zum Schutz mehrerer Millionen von Menschen billige.
b) Unvermeidbarkeit des Irrtums gem. § 17 S. 1
Für die Unvermeidbarkeit kommt es darauf an, ob der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte kommen können.
- A hätte jedenfalls bei Anspannung seines Gewissens erkennen können, dass die Rechtsordnung eine quantitative Abwägung der Zahl von Getöteten und vermeintlich Geschützten nicht gewährt.
- A befand sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 S. 2 StGB.
IV. Ergebnis: §§ 212 I, 211, 22, 23 I,
B. Gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5
2. Teil: Strafbarkeit von B und C
- Mittäterschaft gem. § 25 II StGB
- Mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Var. 2 StGB
Hier ist zu unterscheiden: Im Verhältnis von B zu C untereinander besteht Mittäterschaft gem. § 25 II StGB. B und C sind im Verhältnis zu A sind mangels Gleichrangigkeit wohl keine Mittäter, könnten aber mittelbare Täter sein, da sie den A gezielt als ihr Werkzeug eingesetzt haben.
A. Versuchter Mord in mittäterschaftlich begangener mittelbarer Täterschaft gem. §§ 211, 212 I, 25 II, 25 I Var. 2, 22, 23 I, 12 I StGB
Vorprüfung
Ein vollendeter Mord ist nicht gegeben. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 211, 212 I, 22, 23 I, 12 I StGB.
siehe Bild rechts
siehe Bild rechts
I. Tatbestand
1. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)
a) Tod eines anderen
B und C stellten sich vor, dass sie durch ihr Verhalten den Tod der X verursachen würden.
b)
- Nicht nachweisbar, dass B und C die die Heimtücke begründenden Umstände kannten.
c) Sonstige niedrige
Sonstige niedrige Beweggründe sind alle Motive des Täters, die nach allgemeiner Anschauung als besonders verachtenswert auf sittlich tiefster Stufe stehen. Unter welchen Umständen diese vorliegen, muss in einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände festgestellt werden.
Für die B:
- B beschloss die Frau ihres früheren Freundes aus Hass und Eifersucht umzubringen.
- Ihr Verhalten war daher durch hemmungslose Eigensucht geprägt.
- Das die Tat prägende Motiv bringt ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass der Tat und der Tötung zum Ausdruck.
Für den C:
- C kannte die Motive der B.
- Allerdings war das dominierende Motiv des C, seinen Nebenbuhler A loszuwerden.
- Auch dieses Motiv erscheint besonderes verachtenswert und sittlich auf tiefster Stufe.
d) Täterschaft
aa)
In dem Verhältnis:
- B und C untereinander
- B und C zu A
(1) Mittäterschaft im Verhältnis B und C
- Gemeinsamer Tatplan: Zwischen B und C liegt ein gemeinsamer Tatplan vor.
- Wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium: Zu beachten ist, dass hier der Tatbeitrag von B und C die Beeinflussung des Werkzeuges A ist.
(2) Mittäterschaft von B und C im Verhältnis zu
- Kein freies und gleichrangiges Handeln zwischen B und C bezüglich A.
- B und C haben keinen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium geleistet.
bb) Mittelbare
- Tatherrschaftslehre
- Animustheorie
(1) Tatherrschaftslehre
Nach der Tatherrschaftslehre liegt mittelbare Täterschaft vor, wenn der Täter sich einer anderen Person zur Tatausführung bedient und diese als ein von ihm gesteuertes Werkzeug einsetzt. Kennzeichnend ist, dass der Hintermann im Verhältnis zum Vordermann ein intellektuelles oder voluntatives Übergewicht hinsichtlich unrechtsrelevanter Umstände hat und dass der Vordermann gegenüber dem Hintermann ein deliktisches Defizit (Defekt) aufweist.
- A handelte voll verantwortlich, da er sich lediglich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 S. 2 StGB befand.
(a) Strenges Verantwortungsprinzip („Teilnahmeauffassung“)
- Beim Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermanns wird der Hintermann wegen Anstiftung bestraft und die Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft verneint, wenn der Vordermann voll verantwortlich handelt.
→ Tatentschluss in Bezug auf die mittelbare Täterschaft (-)
(b) Eingeschränktes Verantwortungsprinzip („Täterschaftsauffassung“)
- Es komme bei der Irrtumsherrschaft nicht allein auf den Defekt des Tatmittlers an, sondern vielmehr auf die Feststellung, ob der mittelbare Täter das Geschehen kraft Wissensüberlegenheit beherrsche oder nicht.
- Die psychologische Struktur der Herrschaftsbeziehung bei unvermeidbaren und vermeidbaren Verbotsirrtümern sei dieselbe und deshalb sei das Verantwortungsprinzip auf die Irrtumsfälle nicht übertragbar.
→ Tatentschluss in Bezug auf die mittelbare Täterschaft (+)
(2) Animustheorie
Täterschaft ist gegeben, wenn die handelnde Person die betreffende Tat als eigene gewollt hat. Teilnahme soll hingegen vorliegen, wenn die handelnde Person die Tat als fremde wollte. Wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des Täterwillens seien dabei das eigene Interesse am Taterfolg, der Wille zur Tatherrschaft sowie der Umfang der Tatbeteiligung.
- Befindet sich der Vordermann in einem vermeidbaren Verbotsirrtum, sei die Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung in wertender Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
- B und C hatten ein eigenes Interesse am Taterfolg und sie hatten den Willen, die Leichtgläubigkeit und eingeschränkte Kritikfähigkeit des A sowie seine unerfüllte Liebe zu B auszunutzen, um ihn als ein von ihnen gesteuertes Werkzeug einzusetzen.
→ Tatenschluss in Bezug auf die mittelbare Täterschaft (+)
(3) Stellungnahme
- Wenn die Rechtsprechung den Willen zur Tatherrschaft als Indiz für den Täterwillen angibt, dann setzt sie denknotwendig voraus, dass es eine Tatherrschaft gibt, die nach objektiven Kriterien zu bestimmen wäre.
- Darüber hinaus ist das strenge Verantwortungsprinzip abzulehnen, da die Vermeidbarkeit des Irrtums nichts am bestehenden unrechtsrelevanten Wissensvorsprung des Hintermannes gegenüber dem Vordermann ändert.
- Denn die Vermeidbarkeit besagt nicht, dass der Vordermann die Sozialschädlichkeit und das materielle Unrecht seines Verhaltens kennt, sondern vielmehr nur, dass er dies hätte kennen können bzw. müssen.
- An der tatsächlichen Beherrschbarkeit ändert sich hierdurch nichts.
- Insoweit ist das strenge Verantwortungsprinzip abzulehnen, mit der Folge, dass B und C mit Tatentschluss hinsichtlich der die mittelbare Täterschaft i.S.d. § 25 I Var. 2 StGB begründenden Umstände vorsätzlich handelten.
2. Objektiver Tatbestand (Unmittelbares
- Da der Vordermann A bereits unmittelbar angesetzt hat, ist selbst nach der engsten Auffassung ein unmittelbares Ansetzen für B und C als mittelbare Täter zu bejahen.
II.
III.
IV. Ergebnis: §§ 212 I, 211, 25 II, 25 I Var. 222, 23 I, 12
B und C haben sich wegen versuchten Mordes in mittäterschaftlich begangener mittelbarer Täterschaft gem. §§ 211, 212 I, 25 II, 25 I Var. 222, 23 I, 12 I strafbar gemacht.
B. Gefährliche Körperverletzung in mittäterschaftlich begangener mittelbarer Täterschaft gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 25 II, 25 I Var. 2
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